Von Marktmiete spricht man, wenn der Mietzins durch das Prinzip von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Bei der Marktmiete wird der Mietzins objektiv im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft beurteilt. Die reine Marktmiete kommt im schweizerischen Mietrecht nicht vor. Das in Art. 269a lit. a OR aufgeführte Kriterium der Orts- und Quartierüblichkeit stellt aber eine Annäherung an die Marktmiete dar, da der Mietzins anhand eines Vergleichs mit den auf dem Markt gängigen Preisen für vergleichbare Objekte ermittelt wird.
Definition gemäss Mieterinnen- und Mieterverband