Es bestehen neben dem ungeteilten Eigentum folgende besonderen Arten von Eigentum:
Gemeinschaftliches Eigentum
Sind mehrere Personen Subjekte eines Eigentumsrechts, so spricht man von gemeinschaftlichem Eigentum. Das ZGB kennt davon zwei Formen:
Gesamteigentum
Das Gesamteigentum (Art. 652 ff. ZGB) ist die sachenrechtliche Folge eines die Beteiligten verbindenden persönlichen Gemeinschaftsverhältnisses (Hauptbeispiele Erbengemeinschaft und vereinbarte Gütergemeinschaft in der Ehe). Beim Gesamteigentum können die Beteiligten nur gemeinsam über die Sache verfügen.
Miteigentum
Im Gegensatz dazu gehören beim Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB) den Beteiligten bestimmte, äusserlich aber nicht abgeteilte Anteile (Miteigentumsquote), über welche sie grundsätzlich frei verfügen können.
Stockwerkeigentum
Eine besondere Art von Miteigentum stellt das erst 1965 eingeführte und in Art. 712a–t ZGB geregelte Stockwerkeigentum (Wohnungseigentum) dar. Der Stockwerkeigentümer ist einerseits Miteigentümer zu einem bestimmten Anteil am Grundstück und an den gemeinsam genützten Gebäudeteilen. Daneben hat er ein Sonderrecht auf eine bestimmte Wohnung, was eine Verselbständigung der Miteigentumsquote bedeutet.
Gemäss: WEKA